Kosten

Anwaltliche Gebühren richten sich in der Regel nach dem so genannten Gegenstandswert und der Art der anwaltlichen Tätigkeit. Im Bereich der außergerichtlichen Vertretung ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung grundsätzlich möglich.

Für Personen mit geringem Einkommen ist außergerichtlich eine Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe möglich. In diesem Fall ist Voraussetzung, dass Sie bei der Rechtsantragsstelle des für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgerichtes unter Vorlage eines Einkommensbeleges und Mietvertrages, bzw. der letzten Mietberechnung, einen Beratungshilfeschein beantragen. Mit diesem Beratungshilfeschein haben Sie lediglich noch eine Schutzgebühr von derzeit € 15,- bei einer Beratung oder außergerichtlichen Tätigkeit bei uns zu zahlen. Bitte beachten Sie, dass für strafrechtliche Angelegenheiten Beratungshilfe nicht für eine außergerichtliche Tätigkeit, sondern ausschließlich für eine einmalige Beratung bewilligt wird.

Da Beratungshilfe nur im außergerichtlichen Bereich bewilligt wird, kann für den Fall eines beabsichtigten oder bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Neben einem geringen Einkommen ist hierfür allerdings eine gewisse Erfolgsaussicht Voraussetzung, so dass hier zunächst das Gespräch mit einem Anwalt gesucht werden sollte.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, die in der fraglichen Angelegenheit eintritt, teilen Sie uns bitte die Vertragsdaten, insbesondere die Versicherungsscheinnummer, mit. Wir übernehmen sodann das Einholen einer Deckungsanfrage und die Abwicklung des Zahlungsverkehres mit der Rechtsschutzversicherung, so dass Sie im Idealfall hiermit nicht auch noch behelligt werden.